Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Fachverband Schießsport Region Hannover e.V. - nachfolgend „Verband" genannt - ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Schießsport
treibenden Vereinen und Schießsportgruppen, die Sport, im Besonderen Schießsport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung pflegen und fördern.
Der Verband hat seinen Sitz in Langenhagen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen unter der Vereinsregisternummer 7989.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Verbandes ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
2. Der Verband bekennt sich zur Einheit im Sport und seinen ideellen Werten.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
3. Förderung und Entwicklung des Schießsportes,
a) Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen, sowie dem Schützenbund Niedersachsen e.V. (Landesfachverband Schießsport),
b) Fachliche Beratung des Regionssportbundes Hannover e.V. in Sachen des Schießsportes,
c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
d) Unterstützung bei der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Schützenvereine und Schießsportgruppen,
e) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,
f) Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Schützenbundes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig und parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sämtliche Mitglieder der Organe des Verbandes, sowie seiner Kommissionen und
Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Die Mitglieder der Organe, Kommissionen und Ausschüsse des Verbandes können für
ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins
§ 4 Gliederungen
1. Der Verband gliedert sich regional, entsprechend der politischen Grenzen der Region
Hannover und ist Fachverband im Regionssportbund Hannover e.V. des
Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie dem Schützenbund Niedersachsen e.V.
(Landesfachverband Schießsport).
2. Dem Verband gehören ausschließlich die in seinem politischen Bereich ansässigen
Mitglieder des Landessportbundes Niedersachsen und des Schützenbundes
Niedersachsen e.V. (Schützenvereine und Schießsportgruppen) an.
3. Die Vereine sind rechtlich selbständig und sollen in ihrer räumlichen Zuständigkeit die
Zielsetzungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Niedersächsischen
Sportschützenverbandes, des Schützenbundes Niedersachsen e.V. und des Verbandes
in eigener Verantwortung unterstützen.
4. Die Satzungen oder Ordnungen der Vereine dürfen zur Satzung des Deutschen
Olympischen Sportbundes, des Deutschen Schützenbundes und ihrer Gliederungen
nicht im Widerspruch stehen.
5. Die dem Verband angehörenden Kreisschützenverbände betreuen ihre Mitglieder in
fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der Satzung
des Verbandes selbständig.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband setzt die Mitgliedschaft im Landessportbund
Niedersachsen e.V., dem Schützenbund Niedersachsen e.V. und dem Deutschen
Schützenbund voraus.
2. Mittelbare Mitglieder des Verbandes sollen alle Kreisschützenverbände mit Sitz in der
Region Hannover sein.
3. Unmittelbare Mitglieder sollen alle Vereine der mittelbaren Mitglieder sein, wenn sie
Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und Regionssportbund Hannover e.V. sind.
4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt durch:
a) Austritt - dreimonatige Frist zum Jahresende,
b) Auflösung,
c) Ausschluss.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind bis zum Ende der
Mitgliedschaft zu erfüllen.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, sowie gegen die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse
b) des Deutschen Olympischen Sportbundes und Deutschen Schützenbundes und ihrer Gliederungen.
c) bei wiederholten unkameradschaftlichen Verhalten und sportlicher Unfairness
d) bei jedweder Beendigung der Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen.
§ 7 Beiträge
1. Die unmittelbaren Mitglieder des Verbandes haben für jedes Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Delegiertenversammlung mit 75 % der abgegebenen Stimmen fest.
3. Der beschlossene Jahresbeitrag ist von den Vereinen an die für sie zuständigen mittelbaren Mitgliedern zu zahlen und von diesen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres an den Verband abzuführen.
§ 8 Rechte und Pflichten
1. Die unmittelbaren Mitglieder (auch kurz "Vereine" genannt) haben jährlich mit Stichtag
01.01. ihre Mitglieder, sowie die Kontaktdaten des Vorstands nach § 26 BGB bis zum
31.01. an den Landessportbund Niedersachsen zu melden. Dieser leitet die
Mitgliederliste und die Kontaktdaten an den Regionssportbund Hannover e.V. weiter. Bei
fehlender Mitgliedermeldung ruht das Stimmrecht des betreffenden Vereins bis zur
Erfüllung der Forderungen. Bei fehlender Beitragszahlung ruht das Stimmrecht aller
Vereine des betreffenden mittelbaren Mitglieds bis zur Erfüllung der Forderungen
2. Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet:
a) an der Erreichung der festgelegten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken und
b) die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes sowie der
übergeordneten Verbände zu befolgen.
3. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Vereine gem. § 10 auf der Delegiertenversammlung aus. Die Art, wie sie ihre Delegierten bestimmen, richtet sich nach deren
Vereinsregelungen.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Hauptausschuss
3. Der Vorstand
§ 10 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Vereine, für je angefangene 300 gemeldete Mitglieder eine Stimme, (Stand 01.01. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.)
b) den Vorsitzenden oder deren Vertreter der Kreisschützenverbände Burgdorf, Deister - Leine, Deister – Süntel - Calenberg, Neustadt, Wedemark-Langenhagen und dem Vereinsvertreter der Stadt Laatzen.
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den Vorstandsmitgliedern (§ 12 Ziffer 1 a - 1 h).
2. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
3. Die Versammlung findet alle zwei Jahre, in den Jahren statt, in den der Regionssporttag des Regionssportbundes Hannover abgehalten wird. Sie soll möglichst vor dem
Regionssporttag Hannover und der Delegiertenversammlung des Schützenbundes Niedersachsen stattfinden.
4. Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform, also per Brief, E-Mail oder durch
Veröffentlichung auf der Homepage des Verbandes über den Termin der
Delegiertenversammlung, wobei dort dann das Veröffentlichungsdatum anzugeben ist.
5. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Delegierten innerhalb von 4 Wochen ab der
Information nach Nr. 4 dem Vorsitzenden in Textform unter Angabe des
Delegiertennamens und dessen Kontaktdaten einschließlich der E-Mailadresse zu
benennen.
6. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, der nicht
nachgewiesen werden muss, von einem Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB mit
einer Frist von 28 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einladung
mit Tagesordnung ist zeitgleich auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen.
Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum der Absendung bzw. Veröffentlichung
der Einladung auf der Homepage des Verbandes.
7. Die von den Vereinen benannten Delegierten und weiteren Teilnehmer gemäß Nr. 1
werden in Textform per E-Mail oder postalisch direkt eingeladen.
8. Vereine, die keine Delegierten gemäß Nr. 5 benennen oder Delegierte an der Teilnahme
verhindert sind, können auf der Delegiertenversammlung nur durch Mitglieder des
Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten werden. Diesen Vereinen gilt die Einladung auch
mit der Veröffentlichung auf der Homepage als zugegangen.
9. Anträge sind bis 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden in Textform
einzureichen.
10. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn der
Hauptausschuss das beschließt oder wenn ein Drittel der unmittelbaren Mitglieder dies
unter Nennung des Grundes schriftlich beantragt.
11. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
e) Festsetzung des jährlichen Beitrages,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
i) Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre,
j) Genehmigung des Haushaltsplanes,
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
l) Auflösung des Verbandes.
§ 11 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes ( § 12 Ziffer 1 a - 1 h ),
b) den Vorsitzenden, oder deren Vertreter der Kreisschützenverbände Burgdorf, Deister - Leine, Deister - Süntel - Calenberg, Neustadt, Wedemark - Langenhagen und dem Vereinsvertreter der Stadt Laatzen.
c) den Ehrenmitgliedern.
2. Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
3. In den Jahren in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet, nimmt der
Hauptausschuss die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und
beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des
Rahmenhaushaltsplanes, der auf der Delegiertenversammlung beschlossen worden ist.
4. Der Hauptausschuss ist außerdem zuständig für:
a) die Berufung von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Delegiertenversammlung,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Ehrungsvorschläge.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sport- u. Ausbildungsleiter,
f) dem Beauftragten für das Schießsportabzeichen
g) dem Beisitzer für Sonderaufgaben
h) dem Ehrenvorsitzenden
2. Die Vorstandsmitglieder nach a), b) und c) sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26
BGB, je zwei gemeinsam handelnd vertreten den Verband. Sie können die
Vorstandsfunktionen d - g in Personalunion führen. Jedoch nicht mehr als 2 Funktionen
gleichzeitig.
3. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand kein Stimmrecht und kann nur repräsentative
Aufgaben wahrnehmen.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen sind nach
folgendem zeitlichen Rhythmus vorzunehmen:
a) 1. Vorsitzender, Schatzmeister, Sport- und Ausbildungsleiter, Beisitzer für
Sonderaufgaben in den Jahren, mit einer durch vier teilbaren Jahreszahl;
b) 2. Vorsitzender, Schriftführer, Beauftragten für das Schießsportabzeichen in den
übrigen Jahren mit einer geraden Jahreszahl.
5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahlen nach Ziffer 4 erfolgt sind.
6. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen jeweils 14 Tage
vorher.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer auf
die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich mindestens einmal die Rechnungslegung des
Verbandes zu prüfen und dem Vorstand, dem Hauptausschuss und der
Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenen
Delegiertenversammlung, in der mindestens die Hälfte der möglichen Delegierten
anwesend sein muss mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt, nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten, das vorhandene Vermögen
an den Landesportbund Niedersachsen, der es ausschließlich nur für gemeinnützige
schießsportliche Vereinigung der Region Hannover zu verwenden hat.
§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe und beauftragte Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Notwendige Auslagen des Vorstandes können nach Maßgabe der vom Landessportbund
Niedersachsen e.V. festgelegten Höhe erstattet werden.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Delegiertenversammlung und die Hauptausschusssitzung sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit It. Satzung nichts Anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an, ist schriftlich zu wählen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine sofort folgende Stichwahl.
4. Über jede Sitzung bzw. Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist in Kopie allen
Mitgliedern der betreffenden Organe innerhalb von 4 Wochen zuzustellen und gilt als
genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung schriftlich beim
Vorsitzenden Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet das
entsprechende Organ auf seiner nächsten Sitzung.
5. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer
sprachlichen Formulierung, für weibliche und männliche Bewerber.
6. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende
Verdienste erworben haben und durch den Hauptausschuss des Verbandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die
von der Delegiertenversammlung, nach langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender des Verbandes, zum Ehrenvorsitzenden ernannten Personen.
7. Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen vorzunehmen, wenn sie vom Finanzamt, Amtsgericht oder LSB Niedersachsen e.V. gefordert werden.
Die vorliegende geänderte Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 17.12.2022 in
Sehnde beschlossen. Sie ersetzt die am 27.03.2010 in Isernhagen geänderte Satzung.