Satzung
S a t z u n g
§ 1 - Name und Sitz
Der Fachverband Schießsport Region Hannover e.V. - nachfolgend "Verband" genannt - ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Schießsport treibenden Vereinen und Schießsportgruppen, die Sport, im Besonderen Schießsport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung pflegen und fördern.
Der Verband hat seinen Sitz in Langenhagen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 2 - Zweck
1. Zweck des Verbandes ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
2. Der Verband bekennt sich zur Einheit im Sport und seinen ideellen Werten.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Förderung und Entwicklung des Schießsportes,
b) Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen, sowie dem Schützenbund Niedersachsen e.V. (Landesfachverband Schießsport),
c) Fachliche Beratung des Regionssportbundes Hannover e.V. in Sachen des Schießsportes,
d) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
e) Unterstützung bei der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Schützenvereine und Schießsportgruppen,
f) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,
g) Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Schützenbundes.
§ 3 - Gemeinntzigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig und parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sämtliche Mitglieder der Organe des Verbandes, sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Die Mitglieder der Organe, Kommissionen und Ausschüsse des Verbandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 - Gliederungen
1. Der Verband gliedert sich regional, entsprechend der politischen Grenzen der Region Hannover und ist Fachverband im Regionssportbund Hannover e.V. des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie dem Schützenbund Niedersachsen e.V. ( Landesfachverband Schießsport ).
2. Dem Verband gehören ausschließlich die in seinem politischen Bereich ansässigen Mitglieder des Landessportbundes Niedersachsen und des Schützenbundes Niedersachsen e.V. (Schützenvereine und Schießsportgruppen) an.
3. Die Vereine sind rechtlich selbständig und sollen in ihrer räumlichen Zuständigkeit die Zielsetzungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes, des Schützenbundes Niedersachsen e.V. und des Verbandes in eigener Verantwortung unterstützen.
4. Die Satzungen oder Ordnungen der Vereine dürfen zur Satzung des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Deutschen Schützenbundes und ihrer Gliederungen nicht im Widerspruch stehen.
5. Die dem Verband angehörenden Kreisschützenverbände betreuen ihre Mitglieder in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der Satzung des Verbandes selbständig.
§ 5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband setzt die Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen e.V., dem Schützenbund Niedersachsen e.V. und dem Deutschen Schützenbund voraus.
2. Mittelbare Mitglieder des Verbandes sollen alle Kreisschützenverbände mit Sitz in der Region Hannover sein.
3. Unmittelbare Mitglieder sollen alle Vereine der mittelbaren Mitglieder sein, wenn sie Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sind.
4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt durch:
a) Austritt - dreimonatige Frist zum Jahresende,
b) Auflösung,
c) Ausschluß.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, sowie gegen die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse
b) des Deutschen Olympischen Sportbundes und Deutschen Schützenbundes und ihrer Gliederungen,
c) bei wiederholten unkameradschaftlichen Verhalten und sportlicher Unfairness,
d) bei jedweder Beendigung der Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen.
§ 7 - Beiträge
1. Die unmittelbaren Mitglieder des Verbandes haben für jedes Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Delegiertenversammlung mit 75 % der anwesenden Stimmberechtigten fest.
3. Der beschlossene Jahresbeitrag ist von den mittelbaren Mitgliedern bis zum 1. Februar eines jeden Jahres an den Verband abzuführen.
§ 8 - Rechte und Pflichten
1. Die mittelbaren Mitglieder haben jährlich mit Stichtag 01.01. ihre Mitglieder bis zum 15.01. über den Landesverband an den Landessportbund Niedersachsen zu melden. Dieser leitet die Mitgliederliste an den Regionssportbund Hannover e.V. weiter. Bei fehlender Mitgliedermeldung ruht das Stimmrecht des betreffenden Vereins bis zur Erfüllung der Forderungen. Bei fehlender Beitragszahlung ruht das Stimmrecht aller Vereine des betreffenden mittelbaren Mitglieds bis zur Erfüllung der Forderungen.
2. Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet:
a) an der Erreichung der festgelegten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken und
b) die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes sowie der übergeordneten Verbände zu befolgen.
3. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Delegierten gem. § 10 Ziffer 1 + 2 auf der Delegiertenversammlung aus.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 9 - Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Hauptausschuss
3. Der Vorstand
§ 10 - Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und setzt sich zusammen aus :
a) den Delegierten der Vereine, für je angefangene 300 gemeldete Mitglieder eine Stimme, (Stand 01.01. Vorjahr)
b) den Vorsitzenden der Kreisschützenverbände Burgdorf, Deister - Leine, Deister - Süntel - Calenberg, Leine, Neustadt, Wedemark-Langenhagen und dem Vereinsvertreter der Stadt Laatzen.
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den Vorstandsmitgliedern (§ 12 Ziffer 1a - 1h).
2. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
3. Die Versammlung findet alle zwei Jahre, möglichst vor dem Regionssporttag Hannover und der Delegiertenversammlung des Schützenbundes Niedersachsen statt. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 28 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
4. Anträge sind bis 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
5. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn der Hauptausschuß das beschließt oder wenn ein Drittel der unmittelbaren Mitglieder dies unter Nennung des Grundes schriftlich beantragt.
6. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a) Festsetzung des jährlichen Beitrages,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Ernennung von Ehrenvorsitzenden
e) Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Verbandes.
§ 11 - Hauptausschuß
1. Der Hauptausschuß setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12 Ziffer 1a - 1h),
b) den Vorsitzenden der Kreisschützenverbände Burgdorf, Deister - Leine, Deister - Süntel - Calenberg, Leine, Neustadt, Wedemark-Langenhagen und dem Vereinsvertreter der Stadt Laatzen.
c) den Ehrenmitgliedern.
2. Der Hauptausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
3. In den Jahren in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet, nimmt der Hauptausschuß die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der auf der Delegiertenversammlung beschlossen worden ist.
4. Der Hauptausschuß ist außerdem zuständig für:
a) die Berufung von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Delegiertenversammlung,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Ehrungsvorschläge.
§ 12 - Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sport- u. Ausbildungsleiter,
f) dem Beauftragten für das Schießsportabzeichen
g) dem Beisitzer für Sonderaufgaben
h) dem Ehrenvorsitzenden
2. Die Vorstandsmitglieder nach a), b) und c) sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB, je zwei gemeinsam handelnd vertreten den Verband. Sie können die Vorstandsfunktionen d - g in Personalunion führen. Jedoch nicht mehr als 2 Funktionen gleichzeitig.
3. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand kein Stimmrecht und kann nur repräsentative Aufgaben wahrnehmen.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen sind nach folgendem zeitlichen Rhythmus vorzunehmen:
a) 1. Vorsitzender, Schatzmeister, Sport- u. Ausbildungsleiter, Beisitzer für Sonderaufgaben in den Jahren, mit einer durch vier teilbaren Jahreszahl;
b) 2. Vorsitzender, Schriftführer, Beauftragten für das Schießsportabzeichen in den übrigen Jahren mit einer geraden Jahreszahl.
5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahlen nach Ziffer 4 erfolgt sind.
6. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen jeweils 14 Tage vorher.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 - Rechnungsprüfer
1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist für eine Wahlperiode zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich mindestens einmal die Rechnungslegung des Verbandes zu prüfen und dem Vorstand, dem Hauptausschuß und der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 - Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Delegiertenversammlung, in der mindestens die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend sein muß, mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt, nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten, das vorhandene Vermögen an den Landesportbund Niedersachsen, der es ausschließlich nur für gemeinnützige schießsportliche Vereinigung der Region Hannover zu verwenden hat.
§ 15 - Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe und beauftragte Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen des Vorstandes können nach Maßgabe der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. festgelegten Höhe erstattet werden.
§ 16 - Allgemeine Bestimmungen
1. Die Delegiertenversammlung und die Hauptausschußsitzung sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit lt. Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an, ist schriftlich zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine sofort folgende Stichwahl.
4. Über jede Sitzung bzw. Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist in Kopie allen Mitgliedern der betreffenden Organe innerhalb von 4 Wochen zuzustellen und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung schriftlich beim Vorsitzenden Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet das entsprechende Organ auf seiner nächsten Sitzung.
5. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung, für weibliche und männliche Bewerber.
6. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben und durch den Hauptausschuss des Verbandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die von der Delegiertenversammlung, nach langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender des Verbandes, zum Ehrenvorsitzenden ernannten Personen.
7. Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen vorzunehmen, wenn sie vom Finanzamt, Amtgericht oder LSB Niedersachsen e.V. gefordert werden.
Die vorliegende geänderte Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 27.03.2010 in
Isernhagen beschlossen. Sie ersetzt die am 29.03.2008 in Langenhagen geänderte Satzung.